Geselligkeitsverein "Burschen- und Mädchenschaft Edelweiß" Beuern

Satzung

§ 1

Name, Zweck, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins ist Geselligkeitsverein ,,Burschen- und Mädchenschaft Edelweiß" Beuern.
  2. Der Verein bezweckt die Pflege und Erhaltung der Kameradschaft, der Geselligkeit der Mitglieder sowie der Pflege des örtlichen Brauchtums und des kulturellen Dorflebens.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Sitz des Vereins ist Buseck, Ortsteil Beuern.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist.
  2. Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich bei dem Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet sodann über die Aufnahme des Mitglieds.
  3. Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihrem Beitrag in Rückstand sind, oder sich vereinsschädigend verhalten, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Auszuschließenden ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über einen Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Alle ausgeschlossen Mitglieder verlieren als solche ihre Rechte am Verein sowie am Vereinsvermögen.
  4. Eine Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen.

§ 3

Beitrag

  1. Der Beitrag wird bei der Jahreshauptversammlung festgelegt und ist jährlich bar oder durch Bankeinzug zu entrichten.
  2. Beitragspflichtig sind alle Mitglieder ab einem Alter von 18 Jahren.
  3. Eine Kündigung der Mitgliedschaft kann nur bis zum Jahresende erfolgen. Bei Kündigung im laufenden Jahr, bleibt das Mitglied bis zum Jahresende mit allen Rechten und Pflichten im Verein.

§ 4

Rechte und Pflichten

  1. Die Rechte der Mitglieder sind insbesondere die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins, sowie eine eventuelle Ermäßigung der Eintrittspreise bei Veranstaltungen.
  2. Die Pflichten bestehen in freiwilliger Leistung von Diensten und Arbeiten die zur

Durchführung einer Veranstaltung (z.B. Kirmes, Tanzabend usw.) notwendig sind.

§ 5

Vorstand

  1. Den geschäftsführenden Vorstand bilden: der/die 1.Vorsitzende

der/die 2. Vorsitzende

der/die Kassenwart/in

der/die Schriftführer/in.

Den erweiterter Vorstand bilden:

3 Beisitzer/innen, wovon einer die Aufgabe des Gerätewartes übernimmt.

Sofern personell kein geschäftsführender Vorstand gebildet werden kann, wird dieser durch ein gleichberechtigtes Dreiergremium ersetzt werden.

  1. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren bei der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied. Falls bei der Wahl kein neuer Vorstand zustande kommt, bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Wahl im Amt. Diese erforderliche Außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen.
  2. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Er ist jedoch nur beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Vertreten wird der Verein durch den 1. oder 2. Vorsitzende/n, sowie durch ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Alternativ wird der Verein durch ein gleichberechtigtes Dreiergremium vertreten. Im Fall des Zustandekommens eines Dreiergremiums, bestimmt der Vorstand in seiner ersten Sitzung, welche Vorstandsmitglieder eine Bankbefugnis erhalten.
  4. Der Geselligkeitsverein Burschen- und Mädchenschaft Edelweiß Beuern ist ein nicht eingetragener Verein und folge dessen nicht im Register des Amtsgerichtes eingetragen. Das bedeutet, dass alle Mitglieder des Vereins für rechtsgeschäftliche Handlungen die der Vorstand vornimmt, gemeinsam haften.

Diese Haftung der Vereinsmitglieder wird hiermit ausgeschlossen, indem der Vorstand nur Rechtsgeschäfte in Höhe des Vereinsvermögens bzw. Kassenbestandes, abschließen kann. Bei Zuwiderhandlung haftet der Vorstand, wie bei einem eingetragenem Verein.

Die Haftung entfällt, wenn einer Dritten Person bei einer Veranstaltung ein Schaden entstanden ist. Dieser Schaden ist abgedeckt durch die Haftpflichtversicherung, die der Verein bei der LVM Versicherung abgeschlossen hat

§ 6

Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit, sobald er es für notwendig befindet, eine Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand oder durch 20% der Mitglieder schriftlich gefordert werden.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 7

Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung muss den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vorher schriftlich mit Tagesordnung bekannt gegeben werden. Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge, die sich auf Zweck und Anordnung des Vereins beziehen, zur allgemeinen Beratung und Abstimmung einzubringen. Anträge für die Tagesordnung sind bis auf eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  2. Die Abstimmungen können geheim oder offen vorgenommen werden. Soll eine geheime Abstimmung erfolgen, muss dies von einem Mitglied beantragt werden.
  3. Bei der Jahreshauptversammlung muss jedes Jahr ein Kassenprüfer für 2 Jahre neu gewählt werden.
  4. Bei der Neuwahl des Vorstandes wird ein Wahlleiter gewählt. Sollte es zu einer geheimen Vorstandswahl kommen, wird ein aus drei Personen bestehender Wahlausschuss gewählt. Aufgabe des Wahlleiters bzw. des Wahlausschusses ist es, die Wahl durchzuführen, zu dokumentieren und das Ergebnis bekannt zu geben. Mitglieder des Wahlausschusses können nicht auf einen Vorstandsposten gewählt werden, sind allerdings selbst wahlberechtigt.
  5. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 8

Kasse

Die Kasse wird, durch die von der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfer, mindestens einmal jährlich geprüft.

§ 9

Auflösung des Vereins

  1. Eine Auflösung des Vereins kann nicht vorgenommen werden, solange die Mitgliedschaft noch mindestens 7 Personen beträgt.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Sozialstation Buseck.

§ 10

Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetz personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vor­ liegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgende Recht:
  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  1. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 11

Gültigkeit

Diese Satzung setzt die alte Satzung außer Kraft und gilt ab dem Beschlusstag. Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung vom 15. Februar 2025 genehmigt.